Montag, 13. Juli 2009

Achso ähm ja...

Achso ja, für die zwei zufälligen Leser dieses Blogs hier der Hinweis auf meinungsproklamation.wordpress.com da gehts nämlich weiter... hier wohl nicht mehr, vorraussichtlich.

M.

Sonntag, 10. Mai 2009

Roger Eberts latest reviews

Hier die neuesten lesenswerten Kinokritiken von Roger Ebert, die alle sowohl sehr lesenswert, als auch in Bezug auf die Filme (zumindest laut R.E.) sehr sehenswert sind...

- The merry Gentleman - Hitman findet sich in einer Dreiecksbeziehung zur mit der Zeugin seines letzten Mordes (und seines intendierten Suizids) und dem ermittelnden Polizisten (der sie dated) wieder
- Nothing but the Truth - die Affaire um die (inzwischen Ex-) CIA-Agentin Valery Plame, das Aufdecken ihrer Identität und die kostspielige Verschwiegenheit Journalistin, die diese veröffentlichte, wird in einer Parabel nacherzählt
- Next Day Air - ein Drogenkurier (per Fed-Ex) geht schief und hat Folgen
- Lymelife - Familiäre Verwicklungen in einer Vorstadt
- Battle for Terra - Planet Terra, von den exotischen Terranern bewohnt, wird von den Menschen angegriffen. Animationsfilm
- Little Ashes - junge Künstler (u.a. Salvadore Dali) im Barcelona der 20er/30er Jahre finden sich und ihre Sexualität

Peng, du bist tot! [unbedingt lesen!]

Der Tagesspiegel hat heute einen schlicht großartigen Artikel zum Thema der ganzen vermeintlichen Verbotsverfahren (Paintball, Web-Zensur) veröffentlicht.
Darin wird die ganze Problematik der Verfahren - die der Web-Gemeinschaft schon länger bekannt ist - nochmals deutlich ausgesprochen: Es geht eben nicht um das Verhindern von Kinderpornographie und Amokläufen (die Frage ob zweitere letztlich überhaupt verhindert werden können ist ja eh noch zu beantworten), sondern darum, dass sich der Staat zu einem moralischen Richter über das Richtig und Falsch der privaten Interessen seiner Bürger aufschwingt, was a) dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2, I GG zentral zuwider steht, b) bei genauem Nachdenken absurd bis lächerlich ist und c) gerade deswegen derart gefährlich ist, dass nur sehr wenige Vergleiche unpassend erscheinen. Und genau deshalb ist es so großartig, dass neben der E-Petition der Webgemeinde inzwischen auch die alteingesessenen Medien wie Zeit, Spiegel, oder eben dem Tagesspiegel, allmählich aufhorchen und mit deutlichen Artikeln wie diesem gegen den praktizierten Wahnsinn anschreiben.


Und weils so schön passt ein Lied, das irgendwie wieder zeitgemäßer geworden ist...

Samstag, 9. Mai 2009

Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

(Hier nun der nächste Teil meines Textes zur Vorratsdatenspeicherung...)

In Deutschland wurde die europäische Richtlinie durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ in nationales Recht umgewandelt.1 In diesem Gesetz wurden zahlreiche Änderungen und Erweiterungen an bereits bestehenden Gesetzen vorgenommen. So wurden etwa in der Strafprozessordnung (StPO) mit den neu eingeführten Paragraphen 100a, b und STPO die Überwachung und Anordnung der Telekommunikationsüberwachung, sowie in § 100g StPO die Erhebung von Verkehrsdaten geregelt.2 Zentrale Regelungen bezüglich der zu speichernden Daten sind die ebenfalls im Rahmen dieses Gesetzes eingeführten §§ 113a und b des Telekommunikationsgesetzes (TKG), in denen die genauen Parameter des Speicherumfangs festgelegt wurden.

Im Parlament wurde das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations-überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtline 2006/24/EG“ im Dezember 2007 mit den Stimmen der regierenden großen Koalition beschlossen und am 31.12. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.3 Wie bereits bei der Verabschiedung der europäischen Richtlinie gab es auch hier teilweise massive Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Rechtsaktes, so dass etwa 26 Abgeordnete der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, die aus fraktionsdisziplinären Gründen für das Gesetz stimmten, eine Erklärung veröffentlichten, in der sie Gründe für ihr Abstimmungsverhalten formulierten:4


"Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird. [...]"
-Erklärung der 26 SPD-Abgeordneten

Die Vorratsdatenspeicherung begann mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2008 im Bereich der Mobilfunk -und Telefondienste, während es für Internetanbieter wegen Schwierigkeiten in der zeitnahen Umsetzung der Normen Übergangsregelungen gab, gemäß denen die Vorratsdatenspeicherung durch Internetdienste zum 1.1.2009 begonnen wurde.

Am 20.12.2007 und 31.12.2007 reichten sowohl der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (Ak Vorrat), als auch eine Gruppe von Mitgliedern der FDP-Bundestagsfraktion um den Abgeordneten Burkhard Hirsch Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung beim Bundes-verfassungsgericht ein.5 Der Ak Vorrat konnte weiterhin mittels Eilanträgen im März und Oktober 2008 eine Einschränkung der VDS durch einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts erreichen, während die Bundesregierung im Januar 2009 eine Stellungsnahme veröffentlichte, in der sie die Zuständigkeit des BVerfGs verneinte und behauptete, dass aufgrund des inzwischen erreichten Maßes an Integration allein der EuGH zuständig sei.6

1 Bundesgesetzblatt, Teil 1 Nr. 70, (VDSG)

2 StPO

3 VDSG

5 Spiegel-Online: Eilantrag in Karlsruhe

Vorratsdatenspeicherung in der EU

Hier nun der erste inhaltliche Teil meiner Abhandlung über die Vorratsdatenspeicherung...

Die erste Initiative zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) entstand im Jahre 2002, als mit der Richtlinie 2002/58/EG „über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation“(I) in der Folge der Anschläge vom 11. September 2001 erstmals auf europäischer Ebene solche Eingriffe diskutiert und schließlich unter der spanischen Ratspräsidentschaft im Juni 2002 verabschiedet wurde(II).

Während diese Richtlinie primär einen marktbezogenen Impetus hatte und die Speicherung von Daten für die Strafverfolgung eher ein Nebenaspekt der generellen Datenschutzintention war, wurden die hierauf aufbauenden, weiterführenden Regelungen als Rahmenbeschlüsse im Bereich der europäischen polizeilich - justiziellen Zusammenarbeit diskutiert.(III) Erneute Aktualität bekam die präventive Speicherung von Nutzerdaten im Kontext der terroristischen Anschläge von Madrid, am 11.3.2004, und London, am 7.7.2005.


In dem Prozess, der schließlich zur Verabschiedung der Richtlinie 2006/24/EG führte, wurde bereits im Jahr 2004 von den Staaten Frankreich, Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich ein Entwurf zu einem Rahmenbeschluss bezüglich der Speicherung elektronischer Daten für die Zwecke der Strafverfolgung vorgelegt.(IV) Die in dieser Zeit aufflammende Diskussion des Themas auf nationaler wie internationaler Ebene, sowie der heftige Protest des Europäischen Parlamentes,(V) das im Verfahren zur Verabschiedung eines Rahmenbeschlusses nach Art. 39, Abs. I EU vom Rat lediglich anzuhören ist, führten dazu, dass das Vorhaben als europäische Richtlinie 2006/24/EG im Februar 2006 verabschiedet wurde.(VI) Dem gingen zwar zahlreiche Änderungen und Debatten voraus, doch schließlich wurden bereits vom Parlament eingebrachte Veränderungen des ursprünglichen Richtlinienentwurfs durch erneute Änderungsanträge der größten Fraktionen – auf Druck der britischen Ratspräsidentschaft hin(VII) – rückgängig gemacht. In der Folge wurde die Richtlinie in genau der Form verabschiedet, die vom Rat ursprünglich beabsichtigt war.(VIII)


Als einer von zwei Mitgliedsstaaten der EU, die im Verfahren gegen die Vorratsdatenspeicherung votiert hatten, erhob die Republik Irland im Mai 2006 eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Entgegen der 2005 bereits ausführlich geführten Debatte, wurde diese jedoch nicht – wie vielleicht zu erwarten gewesen wäre – gegen eine Verletzung der in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechte erhoben. Vielmehr zielte diese Klage auf das formelle Zustandekommen des Rechtsaktes ab, da nach Meinung Irlands ein derartiger Beschluss mit eindeutigem Ziel der Schaffung neuer Rechtsinstrumente auf europäischer Ebene im Bereich der polizeilich-justiziellen Zusammenarbeit läge, und damit – wie ursprünglich geplant – als Rahmenbeschluss gemäß der Artikel 29 – 42 EU und nicht, wie geschehen, als marktbezogene Richtlinie im Sinne des Artikel 249 – 254 EG auf Grundlage des Art. 95 EG hätte verabschiedet werden sollen.(IX)

Dieser Argumentation konnte der EuGH jedoch nicht folgen. Wie bereits in einer Stellungsnahme von der zuständigen Generalanwältin im Oktober 2008(X) angeraten, wies das Gericht die Klage am 10.2.2009 ab.(XI) In der Begründung hieß es, dass die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung zurecht als Richtlinie zur Harmonisierung der Märkte verabschiedet worden sei, da bereits einige europäische Mitgliedsstaaten entsprechende nationale Normen mit umfangreichen Folgen für die jeweiligen nationalen Märkte haben und diesen ein gemeinsamer Standard zugrunde zu legen sei.(XII) Geringer falle demgegenüber ins Gewicht, dass für die Mitgliedsstaaten, die bisher keinerlei Regelung zur Vorrats-datenspeicherung hatten, ein Zwang zur Einführung einer ebensolchen entstehe.


Eine Klage gegen die Verletzung der in der EMRK verankerten Rechte durch die VDS ist jedoch weiterhin möglich.


Fußnoten:

I verfügbar hier

II vgl. hier

III etwa hier

IV verfügbar unter: http://www.statewatch.org

VI verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu

VIII ebenda

X Stellungnahme verfügbar unter: curia.europa.eu

XII ebenda

Projekt: Vorratsdatenspeicherung

Ich habe vor einiger Zeit mal ein paar Seiten verfasst, die sich mit der aktuellen (Rechts-)Lage im Bereich der Vorratsdatenspeicherung auseinander setzen, bzw. einen Überblick darüber bieten sollen. Da ich keinen Sinn darin sehe, sie auf der Festplatte verotten zu lassen, werde ich sie hier sukzessive posten, auf dass es dem Schwarmbewusstsein etwas bringe... Für den Anfang erstmal die (gekürzte) Einleitung samt Gliederung...


Umfang und Grenzen der Vorratsdatenspeicherung (Moritz Borchardt)

„Einen Staat, der mit der Erklärung, er wolle Straftaten verhindern, seine Bürger ständig überwacht, kann man als Polizeistaat bezeichnen. Den Polizei- oder Überwachungsstaat wollen wir nicht.“
- Ernst Benda, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts


Die Gefahr, die der Bundesinnenminister a. D. und ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts Ernst Benda anspricht, ist die des Überwachungsstaates und damit verbunden auch des sogenannten 'Gläsernen Bürgers'. Die diesen beiden Schlagworten zugrunde liegende Kritik basiert auf der Furcht vor etwaigen Eingriffen in die (digitale) Intimsphäre der Menschen durch den Staat. Mit Inkrafttreten der sogenannten Vorratsdatenspeicherung sind diese Eingriffe um ein Wesentliches näher gerückt, da mit den 2007 verabschiedeten Rechtsgrundlagen zur Vorratsdatenspeicherung und den darauf verweisenden Normen Rechtsvehikel geschaffen wurden, die es erlauben im Rahmen der Verfolgung von Internetkriminalität Daten zu verwenden, deren bloße Speicherung von Vielen als grundrechtswidrig angesehen wird.

Die Gliederung wird dabei wie folgt aussehen:

1. Vorratsdatenspeicherung in der EU

2. Vorratsdatenspeicherung in Deutschland


- Inhalt und Umfang der Speicherung von Daten

- Kritik an der Vorratsdatenspeicherung

- Neuere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

3. Resümee und Ausblick

Etwas Musik und...



Mal wieder ruhige Musik von The Beaitiful South, diesmal nicht gar so schnulzig wie das letzte Mal...