Samstag, 9. Mai 2009

Vorratsdatenspeicherung in der EU

Hier nun der erste inhaltliche Teil meiner Abhandlung über die Vorratsdatenspeicherung...

Die erste Initiative zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) entstand im Jahre 2002, als mit der Richtlinie 2002/58/EG „über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation“(I) in der Folge der Anschläge vom 11. September 2001 erstmals auf europäischer Ebene solche Eingriffe diskutiert und schließlich unter der spanischen Ratspräsidentschaft im Juni 2002 verabschiedet wurde(II).

Während diese Richtlinie primär einen marktbezogenen Impetus hatte und die Speicherung von Daten für die Strafverfolgung eher ein Nebenaspekt der generellen Datenschutzintention war, wurden die hierauf aufbauenden, weiterführenden Regelungen als Rahmenbeschlüsse im Bereich der europäischen polizeilich - justiziellen Zusammenarbeit diskutiert.(III) Erneute Aktualität bekam die präventive Speicherung von Nutzerdaten im Kontext der terroristischen Anschläge von Madrid, am 11.3.2004, und London, am 7.7.2005.


In dem Prozess, der schließlich zur Verabschiedung der Richtlinie 2006/24/EG führte, wurde bereits im Jahr 2004 von den Staaten Frankreich, Irland, Schweden und dem Vereinigten Königreich ein Entwurf zu einem Rahmenbeschluss bezüglich der Speicherung elektronischer Daten für die Zwecke der Strafverfolgung vorgelegt.(IV) Die in dieser Zeit aufflammende Diskussion des Themas auf nationaler wie internationaler Ebene, sowie der heftige Protest des Europäischen Parlamentes,(V) das im Verfahren zur Verabschiedung eines Rahmenbeschlusses nach Art. 39, Abs. I EU vom Rat lediglich anzuhören ist, führten dazu, dass das Vorhaben als europäische Richtlinie 2006/24/EG im Februar 2006 verabschiedet wurde.(VI) Dem gingen zwar zahlreiche Änderungen und Debatten voraus, doch schließlich wurden bereits vom Parlament eingebrachte Veränderungen des ursprünglichen Richtlinienentwurfs durch erneute Änderungsanträge der größten Fraktionen – auf Druck der britischen Ratspräsidentschaft hin(VII) – rückgängig gemacht. In der Folge wurde die Richtlinie in genau der Form verabschiedet, die vom Rat ursprünglich beabsichtigt war.(VIII)


Als einer von zwei Mitgliedsstaaten der EU, die im Verfahren gegen die Vorratsdatenspeicherung votiert hatten, erhob die Republik Irland im Mai 2006 eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Entgegen der 2005 bereits ausführlich geführten Debatte, wurde diese jedoch nicht – wie vielleicht zu erwarten gewesen wäre – gegen eine Verletzung der in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechte erhoben. Vielmehr zielte diese Klage auf das formelle Zustandekommen des Rechtsaktes ab, da nach Meinung Irlands ein derartiger Beschluss mit eindeutigem Ziel der Schaffung neuer Rechtsinstrumente auf europäischer Ebene im Bereich der polizeilich-justiziellen Zusammenarbeit läge, und damit – wie ursprünglich geplant – als Rahmenbeschluss gemäß der Artikel 29 – 42 EU und nicht, wie geschehen, als marktbezogene Richtlinie im Sinne des Artikel 249 – 254 EG auf Grundlage des Art. 95 EG hätte verabschiedet werden sollen.(IX)

Dieser Argumentation konnte der EuGH jedoch nicht folgen. Wie bereits in einer Stellungsnahme von der zuständigen Generalanwältin im Oktober 2008(X) angeraten, wies das Gericht die Klage am 10.2.2009 ab.(XI) In der Begründung hieß es, dass die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung zurecht als Richtlinie zur Harmonisierung der Märkte verabschiedet worden sei, da bereits einige europäische Mitgliedsstaaten entsprechende nationale Normen mit umfangreichen Folgen für die jeweiligen nationalen Märkte haben und diesen ein gemeinsamer Standard zugrunde zu legen sei.(XII) Geringer falle demgegenüber ins Gewicht, dass für die Mitgliedsstaaten, die bisher keinerlei Regelung zur Vorrats-datenspeicherung hatten, ein Zwang zur Einführung einer ebensolchen entstehe.


Eine Klage gegen die Verletzung der in der EMRK verankerten Rechte durch die VDS ist jedoch weiterhin möglich.


Fußnoten:

I verfügbar hier

II vgl. hier

III etwa hier

IV verfügbar unter: http://www.statewatch.org

VI verfügbar unter: http://eur-lex.europa.eu

VIII ebenda

X Stellungnahme verfügbar unter: curia.europa.eu

XII ebenda

Keine Kommentare: