Samstag, 9. Mai 2009

Vorratsdatenspeicherung in Deutschland

(Hier nun der nächste Teil meines Textes zur Vorratsdatenspeicherung...)

In Deutschland wurde die europäische Richtlinie durch das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“ in nationales Recht umgewandelt.1 In diesem Gesetz wurden zahlreiche Änderungen und Erweiterungen an bereits bestehenden Gesetzen vorgenommen. So wurden etwa in der Strafprozessordnung (StPO) mit den neu eingeführten Paragraphen 100a, b und STPO die Überwachung und Anordnung der Telekommunikationsüberwachung, sowie in § 100g StPO die Erhebung von Verkehrsdaten geregelt.2 Zentrale Regelungen bezüglich der zu speichernden Daten sind die ebenfalls im Rahmen dieses Gesetzes eingeführten §§ 113a und b des Telekommunikationsgesetzes (TKG), in denen die genauen Parameter des Speicherumfangs festgelegt wurden.

Im Parlament wurde das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikations-überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtline 2006/24/EG“ im Dezember 2007 mit den Stimmen der regierenden großen Koalition beschlossen und am 31.12. im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.3 Wie bereits bei der Verabschiedung der europäischen Richtlinie gab es auch hier teilweise massive Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit des Rechtsaktes, so dass etwa 26 Abgeordnete der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands, die aus fraktionsdisziplinären Gründen für das Gesetz stimmten, eine Erklärung veröffentlichten, in der sie Gründe für ihr Abstimmungsverhalten formulierten:4


"Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird. [...]"
-Erklärung der 26 SPD-Abgeordneten

Die Vorratsdatenspeicherung begann mit Inkrafttreten des Gesetzes am 1.1.2008 im Bereich der Mobilfunk -und Telefondienste, während es für Internetanbieter wegen Schwierigkeiten in der zeitnahen Umsetzung der Normen Übergangsregelungen gab, gemäß denen die Vorratsdatenspeicherung durch Internetdienste zum 1.1.2009 begonnen wurde.

Am 20.12.2007 und 31.12.2007 reichten sowohl der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (Ak Vorrat), als auch eine Gruppe von Mitgliedern der FDP-Bundestagsfraktion um den Abgeordneten Burkhard Hirsch Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung beim Bundes-verfassungsgericht ein.5 Der Ak Vorrat konnte weiterhin mittels Eilanträgen im März und Oktober 2008 eine Einschränkung der VDS durch einstweilige Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts erreichen, während die Bundesregierung im Januar 2009 eine Stellungsnahme veröffentlichte, in der sie die Zuständigkeit des BVerfGs verneinte und behauptete, dass aufgrund des inzwischen erreichten Maßes an Integration allein der EuGH zuständig sei.6

1 Bundesgesetzblatt, Teil 1 Nr. 70, (VDSG)

2 StPO

3 VDSG

5 Spiegel-Online: Eilantrag in Karlsruhe

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